Sponsoringvertrag: Was Vereine & Sportler wissen müssen

Fachanwältin Bettina Backes im Interview

Mann erstellt Sponsoringvertrag für Verein

Möchten Sie einen Sponsoringvertrag für Vereine oder Einzelsportler aufsetzen, gibt es einige inhaltliche und formale Punkte zu beachten. Um Ihnen eine umfassende Hilfestellung zu bieten, mit der Sie Ihren Sponsoringvertrag gestalten können, haben wir die Rechts- und Fachanwältin Bettina Backes zu allen Fragen interviewt, die für Sie relevant sind: von entscheidenden Inhalten über Formulierungsfragen bis hin zu steuerrechtlichen Aspekten.

Rechtsanwältin Bettina Backes
Bettina Backes

Unsere Interviewpartnerin: Rechtsanwältin & Autorin Bettina Backes

Bettina Backes ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht) in der Kanzlei Haver und Mailänder Rechtsanwälte Partnerschaft mbB.

Sie konzentriert sich auf die Beratung und Vertretung von Mandanten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (Intellectual Property – IP), des Medienrechts, des Datenschutzrechts und IT-Rechts. Sie ist Mitautorin einer Fachpublikation zum Sponsoring-Recht und tritt regelmäßig als Referentin auf Seminaren und Fachtagungen auf. Außerdem ist sie stellvertretende Richterin am Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg und Mitglied des Vorstandes der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg.

Grundlegende Inhalte Ihres Sponsoringvertrags

Bevor Sie erfahren, wie Sie die Inhalte Ihres Sponsoringvertrags formulieren, erklärt Ihnen Bettina Backes, welche Inhalte keinesfalls fehlen sollten.

owayo: Welche wesentlichen Inhalte sollte ein Sponsoringvertrag für Vereine oder Sportler enthalten? Bettina Backes: „Der Sponsoringvertrag enthält viele Einzelaspekte, die von Bedeutung sein können. In dem kurzen Interview kann ich nur auf einige wenige zentrale Aspekte eingehen. Sponsoringverträge können in Form eines Vertrages über ein Veranstaltungssponsoring oder als Vertrag zum Sponsoring eines Vereins oder eines Verbandes oder eines Einzelsportlers geschlossen werden. Diese Sachverhaltskonstellationen haben ganz unterschiedliche Facetten. Ich gehe hier nur auf das Sponsoring von Einzelsportlern oder Vereinen ein.

Im Folgenden erklärt Ihnen Frau Backes ausführlich, worauf es bei den einzelnen Abschnitten Ihres Sponsoringvertrags ankommt.

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Präambel im Sponsoringvertrag

owayo: Warum sollten Vereine oder Einzelsportler eine Präambel in den Sponsoringvertrag einfügen? Bettina Backes: „Grundsätzlich dient eine Präambel dazu, die Vertragsabsicht darzulegen. Das heißt: Die Präambel ist eine Auslegungshilfe und gibt dem Vertrag einen inhaltlichen Rahmen. Auf die Formulierung der Präambel zu dem Vertrag ist deshalb besonderes Augenmerk zu richten, da sie oft zur Auslegung der getroffenen Vereinbarungen herangezogen wird.“

Leistung des Sponsors

Im Sponsoringvertrag sollten Sie die Leistung des Sponsors genau festhalten. Bettina Backes erklärt warum und wie Sie richtig vorgehen.

owayo: Wie geht man richtig vor, wenn man die Leistung des Sponsors beschreiben will? Bettina Backes: „Wichtig ist, dass die von beiden Parteien zu erbringenden Leistungen sehr genau beschrieben werden, um keine Interpretationsspielräume zu lassen. In der Regel bestehen die Leistungen des Sponsors in Geld- oder Sachleistungen (z. B. der Zahlung einer Summe zur Finanzierung eines Trainers, Zurverfügungstellung von Ausrüstungsgegenständen oder eines Fahrdienstes etc.).

Falls bestimmte Leistungen an Bedingungen geknüpft sind (z. B. den Gewinn einer Meisterschaft, das Erreichen einer bestimmten Platzierung), ist das genau zu definieren. Stets sollte ausdrücklich geregelt werden, ob das Eigentum an zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenständen auf den Gesponserten übergeht. Ist das nicht der Fall, sind etwaige Herausgabepflichten und -fristen sowie Pflege- und Sorgfaltspflichten klar und eindeutig zu fixieren. Dazu zählt gegebenenfalls auch der Abschluss etwaiger Versicherungen.“

Gegenleistung des Gesponserten

Die Grundlage für jede Sponsoring-Vereinbarung sind Gegenleistungen. Klare Formulierungen und eine konkrete Nennung der einzelnen Leistungen sind im Sponsoringvertrag unverzichtbar.

Frau erstellt Sponsoringvertrag am Laptop
Klare Formulierungen sind im Sponsoringvertrag unverzichtbar.

owayo: Was sind mögliche Gegenleistungen, die der Gesponserte erbringt? Bettina Backes: „Sponsoren beabsichtigen, sich die Leistungen des Sportlers oder des Vereins zur Verwirklichung von Zielen in seiner Unternehmenskommunikation zu Nutze zu machen. Als denkbare Gegenleistungen des Gesponserten kommen somit zum Beispiel in Betracht:

  • die Teilnahme an Werbe- und Marketingveranstaltungen des Sponsors,
  • die Duldung der Nutzung von Namen, Marken(-Logos) oder Bildnissen des Sportlers oder Vereins,
  • die Durchführung von Werbemaßnahmen für den Sponsor (Trikot-Werbung, Stadionbanden-Werbung)
  • oder sonstige Leistungen, wie z. B. die Zurverfügungstellung von Kartenkontingenten etc.“

owayo: Warum ist die Nennung von Gegenleistungen in einem Sponsoringvertrag so wichtig? Bettina Backes: „Für den Sponsor ist es von großer Bedeutung, ob er seine Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzen kann. Für die Anerkennung als Betriebsausgaben ist es besonders wichtig, dass der Sponsor eine Gegenleistung für seine Ausgaben erhält. Andernfalls werden seine Ausgaben lediglich als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung behandelt.

Aus der Formulierung des Vertrages muss erkennbar sein, dass der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung und Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen, für sich und sein Unternehmen und seine Produkte erzielt und er mithilfe des Gesponserten dafür werben will.“

owayo: Wie hält man die Gegenleistungen vertraglich fest? Bettina Backes: „Auch hier gilt es, auf exakte Festlegungen zu achten, damit Verein und Sportler genau wissen, was sie leisten müssen: etwa an wie vielen Veranstaltungen im Jahr sie teilnehmen müssen, wann und wie Termine abzustimmen sind, wie ein Auftritt auszusehen hat und so weiter.

Bei dem Vereinssponsoring empfiehlt es sich festzulegen, dass bestimmte Sportler ihre Leistungen höchstpersönlich erbringen müssen, damit der Sponsor nicht damit rechnen muss, dass weniger prominente Vertreter zu seinen Veranstaltungen entsendet werden. Grundsätzlich sollten Sie immer prüfen, ob der Verein nicht bestimmten Werbebeschränkungen unterliegt, etwa aufgrund von Miet- und Pachtverträgen für die von ihm genutzten Stadien oder Sporthallen.

Gleiches ist für Vereine und auch Einzelsportler im Hinblick auf die Mitgliedschaft in Sportverbänden zu prüfen. Gelegentlich arbeiten Sportverbände mit einzelnen Sponsoren zusammen und müssen für ihre Vereine absichern, dass hier keine Wettbewerbsverbote verletzt werden. Deshalb ist es wichtig, dass jeder Vertrag einen Hinweis auf etwaige Werbebeschränkungen erhält.“

owayo: Optionsrechte räumen dem Sponsor das Recht ein, den Vertrag nach Ablauf der Laufzeit zu verlängern. Ist es sinnvoll, sie in den Sponsoringvertrag aufzunehmen? Bettina Backes: „Die Verankerung von Optionsrechten ist nicht zwingend. Sie sichert vorrangig den Exklusivitätsanspruch des Sponsors ab, den Vertrag nach Ablauf der Laufzeit einseitig zu verlängern, um damit seinen Imagegewinn auch zu halten. Falls sich der Marktwert des Gesponserten erheblich erhöht hat, könnte eine Verlängerungsklausel zu denselben Konditionen nachteilig sein. Daher sollte dem Gesponserten für den Fall einer wesentlichen Änderung seines Marktwertes die Möglichkeit eingeräumt werden, mit einem Dritten einen Vertrag abzuschließen, wenn der Sponsor ihm nicht dieselben Konditionen wie der Dritte gewährt.

Durch Optionsrechte kann auch abgesichert werden, dass der Sponsor weitere Werbe- oder Sponsoringverträge, die der Gesponserte abschließen möchte, an sich zieht oder Verträge über neue Werbeformen, die früher reglementiert waren oder gar nicht existierten, vorrangig abschließen kann, falls er es wünscht. Dies muss stets mit Informationspflichten des Gesponserten korrespondieren. Wichtig sind Fristenregelungen für Erklärungen des Sponsors, damit den Sportlern und Vereinen die Chance bleibt, mit Dritten Verträge abzuschließen, die der Sponsor ablehnt.“

Parteien besprechen Konditionen für Sponsoringvertrag
Mit Optionsrechten können Sponsoren den Vertrag verlängern.

Steuerrechtliche Aspekte

Bei der Erstellung des Sponsoringvertrags sollten Sie die einzelnen Leistungen genau beschreiben, um keine steuerrechtlichen Fehler zu begehen.

owayo: Welche Regelungen gilt es im Sponsoringvertrag rund um das Thema Einnahmen und Erträge zu beachten? Bettina Backes: „Die ertragssteuerrechtlichen Implikationen sind bei der Vertragsgestaltung sehr wichtig. Denn je nachdem, um welche Art von Einkünften es sich handelt, gibt es unterschiedliche steuerrechtliche Regelungen.

Für Einzelsportler als Gesponserte gilt:

  • Duldet der gesponserte Einzelsportler lediglich die Verwertung seines Namens oder seiner Bildrechte, werden seine Einnahmen in der Regel lediglich als Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung eingeordnet und sind daher nur einkommensteuerpflichtig.
  • Verpflichtet er sich hingegen zu einem aktiven Tun (z. B. Teilnahme an Werbeveranstaltungen etc.), sind seine Einnahmen auch gewerbesteuerpflichtig.

Für Vereine als Gesponserte gilt:

  • Verpflichtet sich der Verein zu einem aktiven Tun (z. B. zu konkreten Werbemaßnahmen, Einladung und Bewirtung von Gästen etc.), werden seine Einnahmen als körperschafts- wie gewerbesteuerpflichtige Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb angesehen.
  • Schlichte Duldungsleistungen sind hingegen gewerbesteuerfrei. Für steuerbegünstigte, als gemeinnützig anerkannte Körperschaften können die Einnahmen aus schlichten Duldungen der Nutzung von Name und Logo sogar gänzlich steuerfrei sein, wenn sie als Einkünfte dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung oder dem Zweckbetrieb zugeordnet werden können und kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.

Daher sollten sowohl Einzelsportler als auch Vereine unter Berücksichtigung dieser Konsequenzen auf eine sehr präzise Leistungsbeschreibung achten.“

Ausschließlichkeitsklausel

Ausschließlichkeitsklauseln sind vertragliche Regelungen, die dazu dienen, festzulegen, welches Verhalten vertragswidrig ist und zum Beispiel Kündigungsrechte oder Vertragsstrafen auslösen können. Das könnte zum Beispiel die Zusammenarbeit mit einem Konkurrenten des Sponsors sein. Auf eine Ausschließlichkeitsklausel sollten Sie im Sponsoringvertrag keinesfalls verzichten, wie Bettina Backes erklärt.

owayo: Warum integriert man eine Ausschließlichkeitsklausel in den Sponsoringvertrag? Bettina Backes: „Sponsoren sind in der Regel sehr daran interessiert, ihre Rolle festzulegen, das heißt, ob sie als Exklusivsponsor, Hauptsponsor oder bloßer Co-Sponsor tätig werden. Eine zentrale Frage ist in diesen Fällen die Branchenexklusivität, also der Ausschluss von Wettbewerbern als weiteren Sponsoren, welche Sie im Vertrag verankern sollten.

Die Gesamtzahl der Sponsoren mit ihren jeweiligen Rechten und Ansprüchen sind schriftlich festzuhalten, so dass dem Vertragspartner klar ist, wie weit seine Ansprüche gehen beziehungsweise was er zu tun oder zu unterlassen hat.“

owayo: Inwiefern profitieren Sponsor und Gesponserter von einer Ausschließlichkeitsklausel? Bettina Backes: „Für beide Parteien ist dieser Aspekt von großer Bedeutung. Der Sponsor will einen maximalen kommunikativen und werblichen Effekt für sein Unternehmen und die von ihm angebotenen Produkte oder Dienstleistungen erzielen. Dies erreicht er insbesondere dadurch, dass er zum Beispiel eine Branchenexklusivität vereinbart. Er vereinbart, dass für die Vertragslaufzeit, manchmal auch noch einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus, für einen bestimmten Bereich (zum Beispiel Trikot-Werbung) eine Exklusivität zugesagt wird. Im Vertrag definierte Wettbewerber des Sponsors erhalten für diesen Bereich nicht dieselben Rechte wie der Sponsor. Die Exklusivität lassen Sportler wie Vereine sich natürlich bezahlen.“

owayo: Können Sie das genauer ausführen? Bettina Backes: „Vereine und Sportler haben mittlerweile zahlreiche unterschiedliche Kategorien von Sponsoren ersonnen und hieraus interessante Finanzierungsmodelle entwickelt, um sich beachtliche Vergütungen zu sichern. Neben den Premium-/Exklusivsponsoren gibt es Hauptsponsoren, Nebensponsoren, 'Silber-Sponsoren', 'Mobilitätspartner', 'Ausrüstungspartner' oder auch 'Ernährungspartner'. Für den Vertrag ist allein die exakte und transparente Definition der Ansprüche und Rechte der einzelnen Sponsoren von Bedeutung, um Vertragsverstöße mit empfindlichen Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüchen zu vermeiden.“

Loyalitäts- und Unterrichtungspflicht

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Geschäftsbeziehungen basieren auf Vertrauen. Sie sollten sich dennoch vertraglich absichern. Das gilt insbesondere für Loyalitäts- und Unterrichtungspflichten.

owayo: Warum sollte man Loyalitäts- und Unterrichtungspflichten in den Sponsoringvertrag mit aufnehmen? Bettina Backes: „Neben Konkurrenzverboten sind Klauseln zu Loyalitäts- und Unterrichtungspflichten, zur Geheimhaltung und zur gegenseitigen Rücksichtnahme zu empfehlen, um vor bösen Überraschungen geschützt zu sein. Den Vereinen kommt dann die Pflicht zu, ihre Sportler entsprechend zu coachen.

Im Bereich des Sportsponsorings sind zudem Regelungen für Dopingverstöße unabdingbar. Wichtig ist es festzulegen, wann und welche Rechtsfolgen im Falle eines Dopingverstoßes eintreten. Entscheidend ist es, einen Stichtag für das Eingreifen von Rechtsfolgen festzulegen (zum Beispiel Termin der von dem Verband verhängten Spiel- oder Wettkampfsperre).“

Team arbeitet an Sponsoringvertrag für Verein
Loyalitäts- und Unterrichtungspflichten bewahren beide Parteien des Sponsoringvertrags vor bösen Überraschungen.

Haftung

Die Frage nach den Haftungsbeschränkungen beschäftigt sowohl Sponsoren als auch Gesponserte. Bettina Backes empfiehlt Vereinen und Sportlern, genau festzulegen, worin die Pflichten der Vertragsparteien bestehen und diese zu begrenzen.

Haftungsbeschränkungen im Sponsoringvertrag

owayo: Warum kann es für Vereine und Sportler problematisch sein, die Haftungsfrage im Sponsoringvertrag nicht zu regeln? Bettina Backes: „Haftungsklauseln regeln Haftungsbeschränkungen oder Haftungsausschlüsse. Da dies im deutschen Recht oft nur eingeschränkt möglich ist, ist es für Sportler wie Vereine sehr wichtig, dass klargestellt wird, dass sie nicht für den Erfolg der vom Sponsor verfolgten kommunikativen und wirtschaftlichen Ziele haften. Falls dem Sponsor zum Beispiel wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Gesponserten ein erheblicher Schaden entsteht, kann dies die Leistungsfähigkeit des Gesponserten schnell überschreiten.“

owayo: Können Haftungsbeschränkungen im Sponsoringvertrag Vereine und Sportler in einem solchen Fall schützen? Bettina Backes: „Die Parteien legen oft großen Wert auf die Formulierung von Haftungsklauseln. Allerdings muss man wissen: Im deutschen Recht sind Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse nur in sehr begrenztem Umfang möglich.

Handelt es sich bei einem Sponsoringvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen, das heißt um einen Vertrag, der einseitig formuliert und gestellt wird und mehrmals zum Einsatz kommt (was meistens der Fall ist), ist es nach deutschem Recht nur in äußerst geringem Umfang möglich, die Haftung zu begrenzen. So lässt sich die Haftung nur für leichte Fahrlässigkeit einschränken, wenn keine Kardinalpflichten und keine Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit betroffen sind. Unter Kardinalpflichten versteht der Bundesgerichtshof übrigens die Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Hierzu zählen nahezu alle der im Sponsoringvertrag vereinbarten Pflichten. Daher ist es umso wichtiger klarzustellen, dass der Erfolg von Werbemaßnahmen gar nicht geschuldet ist. Die Leistungspflichten werden damit entsprechend eingegrenzt.“

owayo: Gibt es noch weitere Fälle, in denen Haftungsbeschränkungen zulässig sind? Bettina Backes: „Ja, etwa in einem Individualvertrag, in dem die Haftungsklausel zwischen den Parteien verhandelt wird, sind weitergehende Haftungsbeschränkungen zulässig. Ein Ausschluss der Haftung für Vorsatz ist jedoch nie möglich. Für den Sportler ist es daher sehr wichtig, dass klargestellt wird, dass er nicht für den Erfolg der vom Sponsor verfolgten kommunikativen und wirtschaftlichen Ziele haftet.“

owayo: Gibt es auch Möglichkeiten für Vereine und Sportler, innerhalb des Sponsoringvertrags Haftungsrisiken zu verringern? Bettina Backes: „Um die Haftungsrisiken für den Verein und seine Sportler im Falle der Nichtleistung oder unzureichenden Leistung überschaubar zu halten, empfiehlt es sich bei Vereinbarung mehrerer Leistungen (Duldung von werblicher Nutzung des Logos und der Namen, Teilnahme der Sportler an Veranstaltungen, Schaltung von Anzeigen in Vereinsmedien etc.) die einzelnen Teilleistungen jeweils mit einem Prozentsatz der Vergütung des Sponsors zu bewerten. Etwaige Rückzahlungsverpflichtungen oder Schadensersatzzahlungen könnten dann in Bezug auf die betreffenden Teilleistungen begrenzt werden. Eine hilfreiche Klausel könnte beispielsweise wie folgt lauten:

‚Die Parteien bewerten die vom Verein zu erbringenden Leistungen im Verhältnis zu der vom Sponsor zu zahlenden Gesamtvergütung mit den folgenden Prozentsätzen:

Duldung der Nutzung von Name und Logo gemäß Absatz 1 -> 15 %

Teilnahme an Marketing-Veranstaltungen gemäß Absatz 2 pro Veranstaltung -> 20 %

Anzeigen in Vereinsmedien gemäß Absatz 3 -> 10 %

[…]

Falls von dem Verein eine Teilleistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird, so kann der Sponsor nur Ansprüche in Bezug auf die jeweilige Teilleistung geltend machen. Der Vertrag bleibt im Übrigen unberührt.‘“

Erfüllungsinteresse im Sponsoringvertrag

owayo: Wie behandelt man das Erfüllungsinteresse des Sponsors am besten im Sponsoringvertrag? Bettina Backes: „Falls dem Sponsor zum Beispiel wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Gesponserten ein erheblicher Schaden entsteht, kann dies die Leistungsfähigkeit des Gesponserten schnell übersteigen. Um die Haftungsrisiken des Gesponserten im Falle einer Vertragsverletzung einzugrenzen, empfiehlt es sich daher auch, das sogenannte Erfüllungsinteresse des Sponsors summenmäßig zu begrenzen. Unter dem Erfüllungsinteresse versteht man das Interesse des Sponsors daran, dass der Gesponsorte seine Pflichten erfüllt. Da in den meisten Fällen eine Haftungsbegrenzung nur schwer möglich ist, stellt die Definition des Erfüllungsinteresses einen Weg dar, das Haftungsrisiko einzugrenzen, da nur das definierte Erfüllungsinteresse bei vertraglicher Haftung erstattet werden muss.“

owayo: Wie können Vereine und Sportler innerhalb des Sponsoringvertrags ihre Leistungserfüllung konkret formulieren? Bettina Backes: „Sportlern und Vereinen gelingt das, indem sie das Erfüllungsinteresse summenmäßig begrenzen. Dabei handelt es sich um das Interesse des Sponsors an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags durch den Gesponsorten. Indem Vereine und Sportler eine klare Leistung benennen und fixieren, können sie Haftungsrisiken einschränken. Die folgende Formulierung schützt die Interessen des Vereins oder Sportlers vor nicht überschaubaren Risiken und einer ausufernden Haftung:

‚Der Verein haftet über die Erbringung seiner geschuldeten Leistungen hinaus nicht für eine etwaige Nichterreichung der vom Sponsor mit der Eingehung des Vertrages verfolgten kommunikativen Ziele.‘“

Sicherheitsleistungen

Möchten Sie Ihren Verein finanziell absichern, können Sie auch sogenannte Sicherheitsleistungen, wie zum Beispiel Bürgschaften, in dem Sponsoringvertrag vereinbaren.

owayo: Kann ich Sicherheitsleistungen in den Vertrag aufnehmen, um meinen Verein finanziell abzusichern? Bettina Backes: „Selbstverständlich können Sicherheitsleistungen vereinbart werden. Das gilt insbesondere, wenn Vereine über längere Zeit beträchtliche Vorleistungen erbringen müssen oder bestimmte Vorhaben (etwa Turniere) mangels Liquidität gar nicht durchführen könnten. Wenn sie keine gesicherte Finanzierung nachweisen können, hilft es, wenn der Sponsor eine Bankbürgschaft stellt. Bankbürgschaften schützen zudem davor, dass der Gesponserte das Risiko einer Insolvenz seines Sponsors trägt.

Die Hinterlegung auf einem Treuhandkonto bietet sich vor allem an, wenn die Auszahlung einer Sponsoring-Vergütung von dem Eintritt eines bestimmten Erfolgs abhängig gemacht wird. Hier hat der Gesponserte die Sicherheit, dass er den Betrag erhält, falls er den gewünschten Erfolg erzielt. Umgekehrt kann der Sponsor darauf vertrauen, dass der Betrag noch eingefordert werden kann und zur Verfügung steht, wenn die vereinbarte Bedingung nicht eingetreten ist.“

Kollegen berechnen Vertragsstrafen für Sponsoringvertrag
Mit Sicherheitsleistungen können Sie sich vor finanziellen Risiken absichern.

Vertragsstrafen

Vertragsstrafen im Sponsoringvertrag sollen vor Verstößen abschrecken. Die Wahl der richtigen Höhe ist dabei für beide Parteien entscheidend.

owayo: Was gilt es bei den Vertragsstrafen zu beachten? Bettina Backes: „Vertragsstrafen im Sponsoringvertrag dienen der Sanktionierung bei nicht erbrachten Leistungen oder Vertragsverletzungen. Sie dürfen nicht unverhältnismäßig hoch ausfallen. Andernfalls können sie auf Antrag des Vereins oder Sportlers von dem zuständigen Gericht auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Vertragsstrafen bieten sich vor allem zur präventiven Verhinderung von Dopingverstößen an. Sponsoren erleiden durch das Doping von Gesponserten aufgrund des negativen Imagetransfers mitunter erhebliche ideelle und wirtschaftliche Schäden, die sehr schwer nachweisbar sind. Die Vertragsstrafe kann neben der Vertragserfüllung verlangt werden und sichert den Sponsor damit zusätzlich ab. Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Strafe ist stets das Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Interesse des Sponsors an dem Vertrag.“

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Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung

In jedem Vertrag finden sich Angaben zu Gültigkeit, Laufzeit und Kündigungsbestimmungen. Auch im Sponsoringvertrag sollten diese Punkte geregelt sein.

owayo: Welche Bestimmungen sollten Vereine und Sportler hinsichtlich der Gültigkeit, Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten festhalten? Bettina Backes: „Da es sich bei Sponsoringverträgen in der Regel um Dauerschuldverhältnisse mit längeren Laufzeiten handelt, sind Regelungen zu Laufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten unabdingbar. Selbstverständlich haben beide Parteien stets ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, zum Beispiel im Falle schwerer Vertragsverletzungen. Dieses kann nicht ausgeschlossen werden.

Um Diskussionen zu vermeiden, können jedoch für beide Parteien beispielhaft Vertragsverstöße aufgezählt werden, die die jeweilige Partei zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigen. Das könnten zum Beispiel die folgenden sein:

  • Verstoß gegen Vereins- oder Verbandsregeln
  • Verstoß gegen Wettkampfregeln
  • Doping-Verstöße
  • Eigentümerwechsel beim Sponsor
  • Rufschädigung des Sponsors durch den Gesponserten
  • Verstoß gegen Exklusivitätsvereinbarung
  • Auflösung des Vereins
  • Undurchführbarkeit einer Veranstaltung

Im Einzelfall sollten die Rechtsfolgen der Kündigung geregelt werden, zum Beispiel die Rückzahlung oder Rückgabe von Sachleistungen oder der Zeitpunkt der Beendigung von Nutzungsrechten. Grundsätzlich beendet die Kündigung das Vertragsverhältnis lediglich für die Zukunft, es können aber abweichende Regelungen getroffen werden.“

Dopingspritze mit Inhaltsstoff
Verstöße wie Doping können Grund für eine fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses sein.

Standardklauseln

Es gibt einige Standardklauseln, welche im Sponsoringvertrag nicht fehlen sollten. Insbesondere bei Sachverhalten mit Auslandsbezug sind sie unverzichtbar.

owayo: Welche Standardklauseln gehören in den Sponsoringvertrag? Bettina Backes: „Jeder Vertrag sollte bestimmte Standardklauseln enthalten, etwa

  • Abtretungsverbote,
  • Schriftformklauseln,
  • Regelungen zur Aufrechnung von Forderungen und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten,
  • die Festlegung des Erfüllungsortes und des Gerichtstandes
  • sowie eine Rechtswahlklausel.

Das gilt insbesondere bei Sachverhalten mit Auslandsbezug: Das vereinbarte Recht sollte für die Parteien überschaubar sein. Tückisch ist daher die Vereinbarung ausländischen Rechts oder eines Gerichtsstandes im Ausland. Im Zweifel sind Schiedsverfahren unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges vorzuziehen (siehe Sportsschiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit, kurz: DIS-SportschiedsO). Hier entscheiden im Sportrecht erfahrene Experten in der Regel schneller als staatliche Gerichte, die sich nicht täglich mit sportrechtlichen Fragen beschäftigen.“

Salvatorische Klausel

Die salvatorische Klausel ist eine vertragliche Bestimmung, die sicherstellt, dass ein Vertrag gültig bleibt, auch wenn einzelne Vereinbarungen unwirksam geworden sind. Sie stellt also sicher, dass die vertragliche Vereinbarung als Ganze ihre Gültigkeit nicht verliert, wenn bestimmte Aspekte nicht durchführbar sind. Im Sponsoringvertrag fehlt sie laut Bettina Backes nur selten.

owayo: Wie wichtig ist die salvatorische Klausel? Bettina Backes: „Die salvatorische Klausel dient dazu, den Sponsoringvertrag aufrecht zu erhalten, wenn einzelne Vertragsinhalte unwirksam oder undurchführbar sind oder wichtige Dinge nicht geregelt wurden, weil sie zum Beispiel von den Parteien vergessen wurden. Die salvatorische Klausel soll den Vertrag insgesamt vor seiner Ungültigkeit bewahren und gibt die Möglichkeit zur Nachbesserung.

Obwohl sich solche Klauseln auch häufig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden, sind sie dort in der Regel wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Bei Unwirksamkeit einer Klausel, greift hier das Gesetz ein.

In Individualverträgen gibt die salvatorische Klausel den Parteien Gelegenheit, nochmals zu verhandeln, bevor sie den Weg des Rechtsstreits wählen. Aber auch hier ist die praktische Relevanz der Klausel gering. Nichtsdestotrotz findet sie sich in fast jedem Vertrag.“

Die salvatorische Klausel lautet in der Regel wie folgt:

‚Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Falle, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und ideellen Vertragszweck am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken des Vertrages.‘“

Die DSGVO im Sponsoringvertrag

Die DSGVO ist nicht nur wirksam im Bereich des Arbeitsrechts: Auch beim Sponsoringvertrag gibt es verschiedene Aspekte, bei denen Sie die DSGVO nicht vernachlässigen sollten.

owayo: Was gilt im Sponsoringvertrag hinsichtlich der DSGVO? Bettina Backes: „Grundsätzlich müssen professionelle Sportler, Vereine und Sponsoren ihren Vertragspartnern Datenschutzhinweise aushändigen, in denen sie ihre Vertragspartner gemäß den Vorgaben der Art. 13, 14 DSGVO über die Verarbeitung personenbezogener Daten informieren. Hierauf kann in dem Sponsoringvertrag Bezug genommen werden. Unterlässt man eine solche Information, können die Aufsichtsbehörden dies mit empfindlichen Geldbußen ahnden.“

owayo: Welche Inhalte im Sponsoringvertrag sind insbesondere von der DSGVO betroffen? Bettina Backes: „Wichtig sind die Regelungen der DSGVO im Hinblick auf die Nutzung von Namen, Bildnissen oder sonstigen persönlichen Informationen der einzelnen Sportler durch den Sponsor. Dies sind personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Ziff. 1 DSGVO. Die Verarbeitung dieser Daten ist nur zulässig auf Basis einer Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO, also zum Beispiel auf der Grundlage einer Einwilligung des Betroffenen, auf Basis eines Vertrages mit dem Betroffenen oder aufgrund eines überwiegenden berechtigten Interesses des Verantwortlichen. Stets ist es besser, sich auf eine andere Rechtsgrundlage als die Einwilligung zu stützen, da die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen werden kann. Dieses Risiko kann der Sponsor gerade im Hinblick auf die Produktion teurer Werbemittel (zum Beispiel Imagefilm) nicht eingehen.“

owayo: Was sollten Vereine Sponsoren diesbezüglich bieten? Bettina Backes: „Der Sponsor, der unmittelbar mit dem Sportler einen Sponsoringvertrag schließt, kann sich als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf den Vertrag stützen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO). Im Falle des Vereinssponsorings sollte sich der Sponsor von dem Verein nachweisen lassen, dass der Verein aufgrund eines Vertrages mit dem Sportler berechtigt ist, Dritten die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Sportlers zu gestatten. Eine schlichte Einwilligungserklärung des Sportlers dürfte wegen der jederzeitigen Möglichkeit des Widerrufs nur das letzte Mittel sein.

Natürlich muss neben der datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage eine Einwilligung in die Veröffentlichung von Bildnissen nach Kunsturhebergesetz (KUG) vorliegen. Dies ist entweder in dem Sponsorenvertrag oder dem Vertrag zwischen Verein und Sportler zu regeln. Alle Beteiligten sollten darauf achten, dass alle beabsichtigten Nutzungsmöglichkeiten aufgezählt werden (z. B. öffentliche Zugänglichmachung auf Webauftritten des Sponsors und in sozialen Medien, TV-Rechte, Veröffentlichung in Druckwerken und auf Veranstaltungen etc.). Fehlt etwas, so kann die Nutzung der Daten rechtswidrig werden.“

Parteien unterzeichnen Sponsoringvertrag
Die DSGVO sollten Sie bei der Gestaltung des Sponsoringvertrags einhalten.

Notarielle Beglaubigung: ja oder nein?

Ist ein Sponsoringvertrag auch ohne den Gang zum Notar gültig? Bettina Backes gibt hier ein klares Ja.

owayo: Muss der Sponsoringvertrag notariell beglaubigt werden? Bettina Backes: „Nein, der Vertrag ist auch formfrei wirksam, das heißt, er kann auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) geschlossen werden. Ich empfehle jedoch die Vereinbarung des Schriftformerfordernisses (also eine Regelung in Schriftform), um im Zweifel den Inhalt des Vertrages beweisen zu können und Änderungen schlüssig nachvollziehen zu können.“

Wir bedanken uns herzlich bei Frau Backes für das aufschlussreiche Interview!

Ihr Sponsoringvertrag

Möchten Sie sichergehen, beim Sponsoringvertrag alles richtig zu machen, empfehlen wir Ihnen, die oben genannten Tipps sorgfältig zu befolgen. Sollten Sie sich unsicher sein, ob Ihr Sponsoringvertrag alle entscheidenden Komponenten enthält, können Sie den Vertragsentwurf auch jederzeit von einem Fachanwalt prüfen lassen.

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Bildnachweis: Titelbild: Marjan_Apostolovic/iStock, Bild 1: Bettina Backes (privat), Bild 2: Pojke/iStock, Bild 3: piranka/iStock, Bild 4: Halfpoint/iStock, Bild 5: Rob Daly/iStock, Bild 6: Handemandaci/iStock, Bild 7: skynesher/iStock.